Klasse B96

Ab dem 19. Januar 2013 darf man mit der neuen Klasse B96 Gespanne fahren, die aus einem Fahrzeug bis 3,5 t zGG und einem Anhänger auch größer als 

750 kg , wenn das zGG des Gespanns insgesamt die 4,25 t nicht überschreitet. Die

 

Man muss sich in einer Fahrschule zu einer Fahrerschulung von mind. 7 Stunden anmelden. Die Schulung besteht aus mind. 2,5 Stunden Theorie

und mind. 3,5 Stunden Praxis plus eine Stunde sonstige Inhalte.

 

Unsere Empfehlung: Als Ersteinsteiger in die Klasse B gleich mitmachen, da Du ja sowieso am theoretischen Unterricht teilnimmst. Die 3,5 Stunden praktischer Unterricht einfach an die Klasse B anhängen.

 

Die Fahrschule stellt dann eine entsprechende Bescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung geht der Bewerber dann zum Straßenverkehrsamt und lässt sich die Schlüsselzahl 96 in den Führerschein eintragen.

 

Unterschied zur Klasse BE:

 

Für die Klasse BE ist keine Theorie notwendig.

 

Es müssen 5 Sonderfahrten (3 Überland, 1 Autobahn, 1 Nacht) gefahren werden. Es muss eine praktische Prüfung beim TÜV abgelegt werden, in der das Fahren, das Rangieren und das Verbinden/Trennen geprüft wird. Man darf dann Gespanne fahren, die aus einem Fahrzeug von bis zu 3,5 t zGG + einem Anhänger von bis zu 3,5 t zGG, zusammen also höchstens 7 t bestehen.

 

Für die Klasse B96 muss die o. g. Fahrerschulung bestehend aus Theorie und Praxis durchgeführt werden. Es müssen keine Sonderfahrten gefahren werden und es muss keine Prüfung beim TÜV abgelegt werden. Aber man darf jetzt Gespanne bis maximal 4,25 t zGG fahren!

 

Es muss also Jeder, der künftig beabsichtigt auch mit Anhängern von mehr als 750 kg zu fahren, für sich selbst entscheiden, ob B96 ausreichend ist, oder ob BE doch zusätzlich evtl. notwendig ist. Die Fahrerschulung ist viel günstiger wie die Klasse BE (Schon alleine weil keine Prüfgebühren in der Fahrschule und beim Tüv anfallen, sowie keine 5 Sonderfahrten) und man kann doch einen größeren Anhänger als 750 kg anhängen, wenn das zGG des Gespanns insgesamt die 4,25 t nicht überschreitet.

 

 

 

 

Prüfung des Leergewichts des Fahrzeugs entfällt. Also

 

keine komplizierte Rechnerei wie beim derzeitigen Recht. Einfach 4,25 to z.G. des Zuges und fertig.

 


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